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Vereinbarung über Dachlatten mit CE-Kennzeichnung aus Nadelholz Vorwort Diese Vereinbarung wird von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. „Fachbereich Bauwesen“ (DGUV) und den unterzeichnenden Handwerks-, Handels- und Herstellerverbänden geschlossen, um die Sicherheit der auf Dächern arbeitenden Handwerker zu gewährleisten. Mit der Umstellung der Anforderungen an nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke auf die harmonisierte Norm DIN EN 14081-1 wurde ab 2012 die CE-Kennzeichnung verpflichtend. Zur Ermittlung der für die CE-Kennzeichnung notwendigen Leistungsmerkmale haben Verbände der Sägeindustrie notifizierte Stellen mit der Prüfung und Bewertung beauftragt. Die erforderlichen Daten sind durch Prüfberichte nachgewiesen. Dem Hersteller muss ein aktueller Bericht vorliegen. Mit dieser Vereinbarung wird erreicht, = dass für gebräuchliche Dachlattenquerschnitte und bei Einhaltung der vorge- gebenen Sparrenabstände der Nachweis der Tragfähigkeit entfallen kann, dass Dachlatten nach dieser Vereinbarung, neben der CE-Kennzeichnung, eine Produktkennzeichnung aus eindeutigem Kenncode des Produkttyps und farblicher (roter) Kennzeichnung aufweisen. Änderungen Gegenüber der ersten Fassung der Vereinbarung (in Kraft getreten am 01.01.2016) wurden folgende Änderungen vorgenommen: = Anpassung der CE-Kennzeichnung an die aktuellen Vorgaben der EU-BauPVO in Verbindung mit EN 14081-1:2005+A1:2011; = Aufnahme maschinell sortierter Dachlatten nach DIN EN 14081-1; " Anpassungen an DIN 20000-5:2016+A1:2021. ‚Aufgabe und Geltungsbereich Diese Vereinbarung beschreibt Anforderungen an Dachlatten zur Verhütung von Arbeitsunfällen und fasst die für die CE-Kennzeichnung und Verwendung not- wendigen Angaben zur Sortierung, Beschreibung (Unterlagen) und Markierung zusammen. Diese Vereinbarung gilt für visuell (nach DIN 4074-1) und maschinell nach Festigkeit sortierte Dachlatten für tragende Zwecke aus Nadelholz, welche die Anforderungen nach DIN EN 14081-1 erfüllen. Die Verbände übernehmen die Regelungen in ihre technischen Regelwerke. Anmerkung: Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung ist die ‚Anwendung von Latten in anderen Qualitäten nach den Anforderungen der Bauplaner möglich. Begriffe Dachlatten nach dieser Vereinbarung sind direkte linienförmige Unterlagen von Dachdeckungen. Sie sind im Sinne der Verhütung von Arbeitsunfällen ein geeigneter Standplatz bei Dacharbeiten für die Beschäftigten des ausführenden Bauhandwerks. Anforderung an Dachlatten Der erforderliche Querschnitt der Dachlatten richtet sich nach dem Sparren- abstand. Dachlatten sind unter Beachtung der angegebenen Querschnitte, maximal zulässigen Sparrenabstände und Sortier- bzw. Festigkeitsklassen ohne weiteren rechnerischen Nachweis verwendbar. Dachlatten erfüllen die Anforde- rungen nach DIN EN 1991-1-1/ NA 2010-12 und sind zudem für eine Einzellast in Feldmitte von 1000 N verteilt auf 15 cm Breite bemessen. Werden die in Tabelle 1beschriebenen max. Stützweiten und/oder derlichte Dachlattenabstand von 40 cm überschritten (vgl. DIN 4426), so muss für Dach- latten sowie Befestigungsmittel ein Standsicherheitsnachweis geführt werden. Gleiches gilt, wenn Dachlatten weitere Funktionen bzw. Lasteintragungen, wie z.B. Photovoltaik oder Solarthermie, übernehmen. cam Ei os, Tabelle 1: Regelquerschnitte für tragende Dachlatten ohne rechnerischen Nachweis aus Nadelholz * Abweichungen von den Nennquerschnitten dürfen nach DIN EN 336 höchstens -1/+3 mm betragen (bezogen auf u = 20 % Holzfeuchte). ‚Anmerkung: gilt für einen maximalen lichten Dachlattenabstand von 40 cm und ohne zusätzliche Lasteintragungen BAUSKING Sy DGUV Fachbereich Bauwesen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft ‚Anmerkung: Die zugrundeliegenden Lastannahmen, das Bemessungskonzept sowie die dafür erforderlichen charakteristischen Werte können den Berichten « „Ermittlung eines Sortiervorschlags für Dachlatten“, Nr. 00509 aus dem Jahr 2001 und = „Entwicklung von Sortierkriterien für Dachlatten mit Querschnittsabmessungen 40/60 mm aus den Holzarten Fichte und Kiefer“, Nr. 03513 aus dem Jahr 2004 der Technischen Universität München entnommen werden. Die Berichte können bei der DGUV, FB Bauwesen Sachgebiet Hochbau bezogen werden. Anforderungen an Hersteller Hersteller müssen nach DIN EN 14081-1 durch eine notifizierte Stelle zertifiziert sein. Für Dachlatten müssen die notwendigen charakteristischen Werte nach DIN EN 384 ermittelt und im Prüfbericht dokumentiert sein. Dieser muss beim Hersteller vorliegen. Sortierung, Holzfeuchte und Maßhaltigkeit Für visuell und maschinell nach Festigkeit sortierte Dachlatten sind die Vor- gaben nach DIN EN 14081-1 einzuhalten. Für die visuelle Sortierung gelten die Sortierkriterien nach DIN 4074-1. DIN 20000-5:2016+A1:2021 legt anwendungsbezogene Anforderungen an nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt nach DIN EN 14081-1:2005+A1:2011 fest, das in Bauwerken verwendet wird. Es ist grundsätzlich trocken sortiertes Holz einzubauen. Von der Vorgabe der Tro- ckensortierung darf bei Dachlatten mit einem Querschnitt bis 40 mm x 60. mm abgewichen werden. Diese müssen jedoch vor Einbau auf eine Holzfeuchte von s 20 % getrocknet sein. Dachlatten werden trocken ( 20 % Holzfeuchte) geliefert. Die in Tabelle 1 angegeben Maße sind Trockenmaße (Messbezugsfeuchte: 20 %). Erfolgt der Einschnitt mit höherer Holzfeuchte, ist eine entsprechende Maßzugabe beim Einschnitt zu geben, damit die Dachlatten bei einer Messbe- zugsfeuchte von 20 % maßhaltig sind. Holzschutz Für Bauschnittholz regelt die Normenreihe DIN 68800 „Holzschutz“ die Einsatz- bedingungen und über die Zuordnung von Gebrauchsklassen die Anforderungen an den baulichen und chemischen Holzschutz. Nach DIN 68800-2 werden Dachlatten aufgrund der Einsatzbedingungen der Gebrauchsklasse 0 zugeordnet. In Gebrauchsklasse 0 ist kein chemischer Holz- schutz erforderlich. Werden Dachlatten in Ausnahmefällen mit bioziden Holzschutzmitteln behan- delt, unterliegen sie den Vorgaben nach DIN 68800-3 und DIN EN 15228. Für das Holzschutzmittel muss ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis oder eine Zulassung nach Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorliegen. CE-Kennzeichnung Die Angaben in der CE-Kennzeichnung richten sich nach Artikel 9 Abs. 2 der VO (EU) 305/2011 (EU-Bauproduktenverordnung) in Verbindung mit den Wesentli- chen Merkmalen nach Tabelle ZA.1 der DIN EN 14081-1:2005+A1:2011. Es sind folgende Angaben erforderlich: = CE-Kennzeichen nach Richtlinie 93/68/EWG die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung zuerst angebracht wurde; = der Name und die registrierte Anschrift des Herstellers oder das Kennzeichen, das eine einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht; der eindeutige Kenncode des Produkttyps; die Bezugsnummer der Leistungserklärung, die darin erklärte Leistung nach Stufe oder Klasse; der Verweis auf die einschlägige harmonisierte technische Spezifikation die Kennnummer der notifizierten Stelle (soweit zutreffend); der in der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation festgelegte Verwendungszweck. 2
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